Neuerungen im EEG 2023 !

Das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023, kurz EEG 2023, ist sowohl interessant für Besitzer von Volleinspeiseanlagen als auch für PV-Nutzer, die ihren selbst erzeugten Strom auch selbst nutzen wollen. Wir sagen Ihnen im Einzelnen, mit welchen Erleichterungen und Vorzügen Sie rechnen können.

Wer eine Photovoltaik-Anlage mit bis zu 30 Kilowatt Leistung auf einem Einfamilienhaus oder auf Gewerbeimmobilien betreibt, muss ab Anfang 2023 auf den Ertrag keine Einkommenssteuern mehr bezahlen. Das hat das Bundeskabinett jetzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien greift diese Steuerbefreiung – hier profitieren Betreiber bis zu einer Leistung von 15 Kilowatt je Wohn- und Gewerbeeinheit, bis zu einer Grenze von 100 Kilowatt

Zudem ist bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern in Zukunft keine Umsatzsteuer mehr fällig. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt – und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass die Betreiber künftig nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet. Mit dieser Regelung nutzt die Bundesregierung einen Spielraum, den die neue EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bietet.

Darüber hinaus hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt betreiben, die der Ertragsteuerbefreiung unterliegen. Das Steuerrecht hatte dies bislang untersagt.

Zuvor hatte sich bereits der Bundesrat dafür ausgesprochen, steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen abzubauen. „Weniger Bürokratie und zugleich mehr Rechtssicherheit – ein wichtiger Schritt, damit der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und attraktiver wird“, freut sich Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) über den Beschluss der Ampel-Koalition. Auch das Steuerrecht leiste so einen entscheidenden Beitrag zum Gelingen der Energiewende.

Die Novellierung des bestehenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes sorgt dafür, dass PV-Anlagen auch für private Haushalte wieder lukrativer werden. Teile des Gesetztes sind bereits seit Ende Juli 2022 in Kraft. Die meisten Regelungen gelten aber erst ab Januar 2023 oder nach endgültiger Zustimmung der EU-Kommission, berichtet das Portal verbraucherzentrale.de.

Die Neufassung verspricht vor allem Vereinfachungen für Nutzer, die nicht nur Strom selbst produzieren, sondern auch selbst verbrauchen. Eine Anhebung der bislang geringen Vergütungssätze für die Einspeisung von Energie ins öffentliche Netz ist zwar bereits beschlossen, zur Auszahlung kommen diese aber erst nach der Freigabe durch die EU-Kommission.

Wer also jetzt eine neue Anlage in Betrieb nimmt, erhält noch die alten Sätze. Liegt das „Go“ der Kommission vor, werden die bis dahin zu wenig gezahlten Leistungen als Nachzahlung beglichen. Ebenfalls neu: Ist eine Montage einer Dachanlage nicht möglich, können auch andere Orte wie Garten, Terrasse usw. ersatzweise gewählt werden. Achtung: Ältere PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 ans Netz gegangen sind, erhalten weiterhin die älteren, geringeren Sätze.

 

Die Neuerungen im Einzelnen

Das EEG regelt die Einspeisung von selbst aus regenerativen Quellen erzeugtem Strom in die öffentlichen Stromnetze. Jeder PV-Betreiber mit Anschluss ans öffentliche Netz unterliegt diesem Gesetz und muss die Regelungen beachten, kann aber auch davon profitieren. Wir wollen die für PV-Betreiber wichtigen Passagen genauer vorstellen und erläutern. Das betrifft die meisten PV-Nutzer, die Anlagen mit einer Leistung zwischen 3 und 20 Kilowatt Leistung (kWp) betreiben oder in Zukunft betreiben wollen.

Ziel des EEG: Der massive Ausbau von erneuerbaren Energien

Änderungen des veralteten EEG wurden vor allem vorgenommen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien massiv voranzutreiben. So sollen 2022 mindestens sieben Gigawatt zugebaut werden, für 2023 sind neun GW geplant. Bis 2026 soll der Ausbau schon auf 22 GW steigen. Das sind ohne Zweifel hoch gesteckte Ziele, zu denen auch viele neu zugebaute private PV-Anlagen auf Dächern oder Ersatzflächen beitragen sollen.

 

Es wird einfacher: Bürokratische Hürden fallen weg

Für PV-Interessenten wird es einfacher, eine neue Anlage zu beantragen bzw. eine Netzanfrage hierfür zu stellen. Betreiber von öffentlichen Netzen sollen im Zuge dessen ein Portal zur Verfügung stellen, auf dem entsprechende Anträge digitalisiert und bundesweit vereinheitlicht gestellt werden können. Das wird allerdings erst 2025 verpflichtend für die Netzbetreiber. Dann allerdings müssen diese auch vorgegebene Fristen für die Bearbeitung solcher Anträge einhalten.

Auch Nutzer, die bereits eine PV-Anlage betreiben, profitieren von den Neuerungen. So führt die vollständige Streichung der EEG-Umlage beispielsweise unter Umständen dazu, dass der Erzeugungszähler bei einigen bestehenden PV-Anlagen wegfällt. Dieser meist vom Netzbetreiber gemietete Zähler kann dann voraussichtlich ersatzlos demontiert werden. Durch den Wegfall der EEG-Umlage vereinfacht sich die Abrechnung beim Stromverkauf auch deutlich.

Für neue Anlagen, die ab Jahresbeginn 2023 in Betrieb gehen, fällt auch die bislang geltende technische Vorgabe weg, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen. Wer will, kann also auch ab diesem Zeitpunkt auch die volle Leistung seiner Anlage ins Netz einspeisen.

 

Es wird lukrativer: Mehr Geld für den eigenen Strom

Hier gilt: Seit dem 30. Juli 2022 sind die neuen Vergütungssätze für Volleinspeiseanlagen, die ab diesem Zeitpunkt ans Netz gingen, in Kraft. Um auch später von den neuen Sätzen zu profitieren, müssen die Betreiber solcher Anlagen diese nochmals jeweils vor Ablauf des 1. Dezember des Vorjahres an den Netzbetreiber als Volleinspeiseanlage melden. 

Mehr Geld: Die neuen Sätze im Einzelnen

Alle Anlagen mit Eigenversorgung profitieren von den höheren Sätzen. So können Beisitzer solcher Anlagen bis 10 kWp jetzt mit 8,2 Cent pro Kilowattstunde rechnen. Betreiber von Anlagen über 10 kWp bekommen noch 7,1 Cent. Beispielrechnung: Ein Anlagenbetreiber mit einer 15-kWp-Anlage bekommt demnach 8,2 Cent für die ersten 10 kWp und für die verbleibenden 5 kWp noch 7,1 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde.

Anlagen, die den erzeugten Strom voll ins Netz einspeisen, profitieren von höheren Sätzen. Hier gilt: Volleinspeiser bis 10 kWp bekommen 13,0 Cent pro kWh. Ab 10 kWp werden noch 10,9 Cent pro Kilowattstunde ausgeschüttet. Beispielrechnung: Ein Anlagenbetreiber mit einer 15-kWp-Anlage bekommt demnach 13,0 Cent für die ersten 10 kWp und 10,9 Cent für die verbleibenden 5 kWp pro eingespeiste Kilowattstunde.

Achtung: Diese neuen Vergütungssätze stehen nicht in Klarschrift im neuen EEG. Sie berechnen sich aus den Angaben und Regelungen im neuen EEG 2023. Allerdings hängen die neuen Sätze noch von der Zustimmung der EU-Kommission ab. Und wann und ob diese überhaupt erteilt wird, steht noch nicht endgültig fest.

Keine Sanktionen für Verzögerung bei der Inbetriebnahme

Ebenfalls neu ist nun, dass es keine Sanktionen mehr gibt, wenn die Anlage später als bisher geplant ans Netz geht. Das alte EEG sah hier noch verringerte Einspeisevergütungen vor. So wird die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe (Degression) bevor die Anlage in Betrieb gegangen ist, bis Anfang 2024 völlig ausgesetzt. Somit bleiben die aktuell geltenden Vergütungssätze 2022 und 2023 konstant. Achtung: Aktuell sind Solarteure und PV-Planer auf Monate hin ausgebucht. Haben Sie vor, eine PV-Anlage zu bauen, sprechen Sie kurzfristig mit einem Fachmann und planen Sie  entsprechend Zeit ein.

Zwei-Anlagen-Modell: Volleinspeisen und Strom selbst nutzen

Mit den vergleichsweise höheren Förderungen sollen jetzt mehr Volleinspeiseanlagen auf privaten Dächern installiert werden, so der Plan. Bislang hat sich dies für die Betreiber einfach nicht gelohnt. Zudem wird mit den neuen Regelungen jetzt auch ein Betrieb einer Volleinspeiseanlage und einer, die für den Eigenverbrauch gedacht ist, auf ein und demselben Gebäude möglich.

Das erlaubt es dem Betreiber, sowohl die Vorteile der Eigennutzung als auch die höhere Vergütung für die Volleinspeisung mit zwei unabhängigen Anlagen zu nutzen. Allerdings sollte die Dachfläche dann auch genug Platz für zwei physisch getrennte Anlagen bieten.

Garten oder Terrasse: Förderfähige PV-Anlagen sind nicht mehr nur ans Dach gebunden

Steht die Dachfläche nicht für eine PV-Anlage zur Verfügung, können Anlagen bis 20 Kilowatt Leistung nun auch an Ersatzorten wie dem Garten errichtet werden. Hier ist allerdings ein Nachweis vonnöten, der besagt, dass Ihr Hausdach nicht für eine PV-Anlage geeignet ist.

Wer dies nutzen möchte, ist aber auf jeden Fall trotzdem ans geltende Baurecht gebunden. Für eine Anlage im Garten oder an der Fassade oder auf dem Carport kann eventuell eine Baugenehmigung erforderlich sein. Wird dies nicht beachtet, droht im schlimmsten Fall die behördliche Anordnung des Rückbaus der entsprechenden Anlage.

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Quelle: efahrer.chip.de, pv-magazine.de

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